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Aktuelle Informationen


Daheim App – News


Dauerkundmachung: Veröffentlichungspflicht gem. Art. 20 Abs. 5 B-VG
Gem. Art. 20 Abs. 5 B-VG haben die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe von ihnen ab 01.01.2023 in Auftrag gegebene Gutachten, Studien und Umfragen sowie deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Weise zu veröffentlichen. Die seitens der Stadtgemeinde Kindberg ab 01.01.2023 in Auftrag gegebenen Gutachten, Studien und Umfragen werden in Erfüllung dieser Verpflichtung zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Zeiten im Gemeindeamt aufgelegt. Um Terminvereinbarung unter 03865/2202-222 bzw. unter kathrin.zechling@kindberg.at wird ersucht. Hier können Sie das offizielle Schreiben nachlesen.


Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie
Das vollständige offizielle Schreiben der Stadtgemeinde Kindberg an die Steiermärkische Landesregierung können Sie hier nachlesen.
Seitens  der Stadtgemeinde Kindberg wird die Ausweisung einer Vorrangzone für die Teilfläche 1 (Mürzverband) in Bezug auf die in § 1 festgelegten Zielsetzungen befürwortet.

Für die Teilflächen 2 und 3 ist aus Sicht der örtlichen Raumordnung die Festlegung einer Vorrangzone für PV-Freiflächenanlagen mit folgender Begründung abzulehnen bzw. zu beeinspruchen:

· Für die Teilfläche 2 und 3 ist im örtlichen Entwicklungsplan eine landwirtschaftliche Vorrangzone festgelegt und ergibt sich daher ein Widerspruch zur Zielsetzung gem. §1 des gegenständlichen Verordnungsentwurfes. Aufgrund der topographischen Bedingungen im Raum Kindberg sind hochwertige, zentral gelegene, ebene landwirtschaftlich nutzbare Flächen begrenzt und sind somit diese Teilflächen 2 und 3 für die regionale Versorgung von großer Bedeutung. 

· In § 1 Abs. 3 ist festgelegt, dass Energieerzeugungsanlangen prioritär auf Dachflächen und Fassaden, auf versiegelten oder vorbelasteten Flächen sowie in Kombination oder in unmittelbarem Anschluss an industriell-gewerbliche Nutzungen oder Infrastrukturanlagen errichtet werden sollen. Auch diesbezüglich ergibt sich ein Widerspruch, da zum einen hochwertige landwirtschaftliche Flächen als Vorrangzonen ausgewiesen werden sollen und zum anderen in unmittelbarer Nähe, westlich zur Teilfläche 2 eine ungenutzte, brachliegende Fläche welche als Altlastenfläche ausgewiesen ist, nicht berücksichtigt wurde (z.B. Grundstück Nr. 259, KG 60225 Mürzhofen). Nach Rücksprache mit dem Grundbesitzer dieser Altlastenflächen besteht seinerseits das Interesse auf diesen Flächen PV-Anlagen zu errichten. Gespräche des Eigentümers mit örtlichen Industriebetrieben als Energieabnehmer sind bereits positiv verlaufen. Die Nutzung dieser vorbelasteten und im FWP 1.0 als Industriegebiet 1 ausgewiesenen Flächen, liegt auch im Interesse der Stadtgemeinde Kindberg, da eine zeitnahe industriell-gewerbliche Nutzung, aufgrund der bestehenden Mängel, wie z.B.: Erschließung, Sanierung der Altlast, fehlende technische Infrastruktur, nicht zu erwarten ist.

· Gem. § 6 Abs. 2 ist für PV-Freiflächenanlagen bis 2 ha das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild zu berücksichtigen. Da dies auch für PV-Freiflächenanlagen mit einem Flächenausmaß von 2 – 10 ha sowie für Großanlagen über 10 ha Gültigkeit haben muss, ist die Ausweisung einer Vorrangzone für die Teilflächen 2 und 3 abzulehnen. Eine etwaige PV-Freiflächenanlage, vor allem auf der Teilfläche 3 (südlich der S6) hätte eine enorme Fernwirkung und würde das Landschaftsbild massiv negativ beeinträchtigen.

· Gemäß § 6 Abs. 3 des gegenständlichen Begutachtungsentwurf ist die Festlegung von Eignungszonen für PV-Freiflächenanlagen mit einem Gesamtausmaß von 2 – 10 ha in folgenden Bereichen zulässig:

– im Anschluss an hochrangige Verkehrsinfrastrukturen wie Autobahnen, Schnellstraße, Landesstraßen der Kategorie A, B und C sowie Hauptbahnen und Nebenbahnen mit werktäglichem Personenverkehr

– im Anschluss an Ver- und Entsorgungsanlagen

– im Anschluss an Flächen mit bestehender industriell-gewerblicher Nutzung oder

– auf oder im Anschluss an Materialgewinnungsstätten oder Deponieanlagen

· Berücksichtigt man nun die „eingeschnürte“ Tallage des Gemeindegebietes von Kindberg, welche durch hochrangige Verkehrsinfrastrukturen wie Schnellstraße S6 und ÖBB durchtrennt ist, würden bei Festlegung von Eignungszonen für PV Anlagen im Anschluss an diese hochrangigen Verkehrsanlagen die ohnehin spärlich vorhandenen, ebenen und landwirtschaftlich wertvollen Flächen verloren gehen. Daher ist auch die Festlegung von Eignungszonen im Bereich von hochrangigen Verkehrsinfrastrukturen abzulehnen.


Was ist 5G? – die 5. Mobilfunkgeneration
Hier finden Sie eine Informationsbroschüre zum 5G Netz.


Gastfamilien für Schuljahr 2023/24 gesucht
Im September erwartet der Verein “YFU Austria – Interkultureller Austausch” für das Schuljahr 2023/24 rund 20 Austauschschüler*innen aus aller Welt, die hier zur Schule gehen und bei ehrenamtlichen Gastfamilien wohnen werden. Nach diesen Gastfamilien mit Interesse an interkulturellem Austausch wird gerade gesucht!
Wer kann Gastfamilie werden? Grundsätzlich ist jede Familie und auch jedes Paar für die Aufnahme eines Gastkindes geeignet. Man stellt ein Bett, Verpflegung und – das ist das wichtigste – einen großes Herz und einen Platz im Familienleben zur Verfügung. Was dadurch entsteht ist nicht nur interkultureller Austausch, sondern eine lebenslange Verbindung über Grenzen hinweg!
Unter gastfamilien.yfu.at finden Sie weitere Informationen zum Gastfamilien-Programm.
Der Verein veranstaltet derzeit außerdem Donnerstags von 17 bis 18 Uhr regelmäßig Online-Infotreffs, bei denen Sie alle Ihre Fragen stellen können.
Weitere Informationen können Sie diesem Schreiben des Vereines “YFU Austria – Interkultureller Austausch” entnehmen.


Klima Champs Energiesparaktion
Hier finden Sie die Energiesparliste.


Vorsicht vor Abzocke!
In den letzten Tagen häufen sich Beschwerden, wonach BürgerInnen im Internet auf vermeintlich offizielle Seite geraten, um online-Services der Meldebehörden in Anspruch zu nehmen. Diese verrechnen dann Vermittlungsgebühren oder liefern gar nicht das gewünschte Resultat.
Wir empfehlen daher, auf unserer Gemeindehomepage www.kindberg.at die erforderlichen Formulare herunterzuladen – Sie finden diese unter Bürgerservice/Ansuchen & Formulare/Meldewesen. Gerne beraten Sie auch unsere KollegInnen im Rathaus der Stadtgemeinde Kindberg/Meldeamt.
Weitere Infos können Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Inneres nachlesen:
https://www.bmi.gv.at/413/Buergerinnen/start.aspx#obestaetigung


Verhütung von Waldbränden

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Bruck-Mürzzuschlag das Feuerentzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 dar und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
Diese Verordnung tritt mit 12.03.2022 in Kraft.


Beratungszentrum für Menschen mit Behinderung

Steiermarkweit gibt es sieben regionale Beratungsstellen des Landes für Menschen mit Behinderung. Unser Team besteht aus einer Juristin, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Peerberater und Peerberaterinnen. Peerberater und Peerberaterinnen sind Menschen mit Behinderung, die als Experten und Expertinnen in eigener Sache zur Verfügung stehen.

Kontakt:
Tel: 0676/86660783
Fax:0316/877-5454
E-Mail: rbz@stmk.gv.at
www.behindertenanwaltschaft.steiermark.at

Öffnungszeiten:
Mittwoch 14:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag und Freitag 09:00 – 12:00 Uhr

Weitere Informationen über das Angebot entnehmen Sie bitte dem Infoblatt.

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