Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

Meldeamt, Fundamt (Landwirtschaft)

Anita Friesenbichler

03865 / 2202 – 232

anita.friesenbichler@kindberg.at

Meldeamt, Fundamt (Standesamt)

Renate Prade

03865 / 2202 – 233

renate.prade@kindberg.at

Meldeamt

An- bzw. Abmeldung 

Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. Eine Abmeldung kann auch im Zuge der Anmeldung bei der nächsten Wohnsitzgemeinde vorgenommen werden. 

Das Formular für die Anmeldung „Meldezettel” ist vom Meldepflichtigen und vom UnterkunftgeberIn zu unterfertigen. UnterkunftgeberIn ist jene Person, die tatsächlich die Unterkunft gewährt. 

Das bedeutet: 

Für den Hauptmieter: der Vermieter (zb. Wohnungsgenossenschaft bzw. Wohnungseigentümer)
Für die weiteren Mitbewohner: der Hauptmieter
Bei Wohnungseigentum: der/die EigentümerIn für sich selbst 

Bei der Anmeldung sind folgende Dokumente vorzulegen, sofern sie noch nicht im Zentralen Melderegister eingetragen sind: 

Weitere Informationen 

Information zur Strafregisterbescheinigung 

Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register über rechtskräftige Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sowie aller rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger und von Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische Strafgerichte, sofern der Tatbestand auch nach österreichischen strafrechtlichen Bestimmungen gerichtlich strafbar ist. Für die Führung des Strafregisters ist die Landespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zuständig. 

Die Strafregisterbescheinigung (Bescheinigung gemäß § 10 des Strafregistergesetzes; früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. 

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Ausstellung eines Gewerbescheins, Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung, die keine Verurteilungen enthält, erforderlich. Die Gültigkeitsdauer einer Strafregisterbescheinigung ist gesetzlich nicht geregelt. Im Regelfall wird die Vorlage eines Dokumentes, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als 3 Monate zurückliegt, verlangt. 

Gebühren: 

Weitere Informationen 

E-Mail
Telefon
Like us!
Follow us!